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CB-Gateway
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CB-Gateways sind automatisch betriebene CB-Funkgeräte,
die über das Internet miteinander vernetzt sind. So kann das Internet als
virtuelle Funkstrecke dienen und Sprache (durch das Netz) über große
Entfernungen übertragen. Durch die Übertragung ("Tunnelung") von
CB-Funk-Aussendungen über das Internet wird der Aktionsradius von
CB-Funkgeräten erheblich erweitert.
Prinzip [Bearbeiten]
Das
Funkgerät am Standort A empfängt die Sprache. Der Lautsprecher-Ausgang
dieses Funkgerätes ist mit dem LINE-IN-Eingang eines Computers verbunden
und im Computer wird das Audio-Sprach-Signal digitalisiert und ähnlich Voice-over-IP-Übertragungen
durch das Internet übertragen. Das Prinzip ist ähnlich dem im Amateurfunkdienst
angewandten Echolink.
Hier jedoch gibt es keine einheitliche Struktur, sondern viele konkurrierende
Systeme und Server. Ähnlich wie in Chat-Räumen kann man sich verschiedenen
virtuellen Runden anschließen und bekommt dann das entsprechende Audio-Signal
zu seinem Funkgerät am Standort B übertragen. Der PC übernimmt die
Analog-/Digital-Wandlung; ein Adapter zwischen PC und Funkgerät die Tastung des
Senders und das Übertragen des Sprachsignals.
Für den
Betreiber von CB-Gateways ist, nach dem Installieren und Konfigurieren der
Software (z. B. Free Radio Network oder eQSO Mumble oder Teamspeak)
und dem Zusammenbau des Audio-Adapters der Aufbau des Gateways bereits
abgeschlossen.
Einige
Betreiber von zentralen Servern haben sich als sogenanntes Sprachfunknetzwerk
zusammengeschlossen. Sie wollen so ein Netzwerk von
CB-Gateways bilden, das CB-Funkern ermöglichen soll, mit geringer Sendeleistung,
Verbindungen (QSOs)
europaweit zu führen (zur Zeit hauptsächlich in Deutschland, Österreich und den
Benelux-Staaten).
Rechtliche Aspekte in Deutschland [Bearbeiten]
Die
rechtliche Situation von CB-Gateways war bis Ende 2006 umstritten. In den
CB-Funk-Bestimmungen hatte die Bundesnetzagentur
(BNetzA) als Aufsichtsbehörde festgelegt, dass Sprachübertragungen zwischen
CB-Funkanlagen nur auf direktem Wege stattfinden dürfen.
Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über unbemannte automatisch
betriebene Stationen oder andere vermittelnde Netze war nicht gestattet. Im
April 2006 war die Außerbetriebnahme eines Gateways seitens der BNetzA angeordnet
worden. Durch die Kopplung des Funkgerätes mit dem PC sei die Funkanlage in der
Betriebsart 'Sprache via Internet (VoIP)' betrieben worden und diese
Betriebsart sei, so die BNetzA, in der Allgemeinzuteilung dem CB-Funk nicht
zugeteilt worden. Dennoch habe die Behörde bei der Erstellung der Vorschriften
kein spezielles Verbot von CB-Gateways beabsichtigt deswegen hat sie zur
Klärung der rechtlichen Situation von CB-Gateways am 20. Dezember 2006 die
Vorschriften für den CB-Funk teilweise geändert und vier Kanäle für den
Gateway-Betrieb freigegeben.[1]
Am 16.
Januar 2008 wurde die Zahl der Gateway-Kanäle von vier auf sieben erhöht. Seit
dem 17. Januar 2008 ist demnach in Deutschland der Gateway-Betrieb auf den
Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 zulässig.[2]
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland
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Quellen [Bearbeiten]